Satzung der Schützengilde Nordstrand e.V.

 


.
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Schützengilde Nordstrand e.V.  Er ist in das Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz auf Nordstrand im Amtsgerichtsbezirk Husum.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist Mitglied des zuständigen Landesverbandes und über diesen Mitglied des Deutschen Schützenbundes e.V.


§2 Zweck
'Der Verein hat den Zweck, den Schießsport als Leibesübung zu fördern und das traditionelle deutsche Schützenwesen zu pflegen.
Die Förderung des Schießsports als Leibesübung wird verwirklicht durch regelmäßige Trainingsstunden unter Anleitung eines Schützenwartes und durch Wettbewerbe mit anderen, Schützenvereinen.  Die Pflege des deutschen Schützenwesens wird verwirklicht mit der Durchführung von traditionellen Bräuchen wie Vogelschießen und Schützenumzügen.


§3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§4 Mittel des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§5 Mitgliedschaft
Zur Erlangung der Mitgliedschaft nach der Gründungsversammlung ist dem Vorstand ein schriftlicher Antrag einzureichen; der Vorstand entscheidet darüber. Gegen diesen Entscheid steht dem Antragsteller Beschwerderecht an die Generalversammlung zu.
Mitglied können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und einen guten Leumund haben.
Jedes neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich zur Anerkennung und Beachtung der Satzung.
Der Verein führt
- aktive Mitglieder über 18 Jahre
- aktive jugendliche Mitglieder bis 18 Jahre
- fördernde Mitglieder
- Ehrenmitglieder
Fördernde Mitglieder werden nicht dem Norddeutschen Schützenbund und damit nicht den zuständigen Versicherungen als aktives Mitglied gemeldet.
Mitglieder, die sich um das Schießwesen oder um den Verein ganz besonders Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


§6 Rechte und Pflichten
Die aktiven Mitglieder haben freien Zutritt oder Zutritt zu ermäßigten Preisen zu allen Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen bestimmt die Mitgliederversammlung von Fall zu Fall.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Beitrag im laufenden Kalenderjahr zu entrichten, den Verein nach besten Kräften zu fördem und die erlassenen Anordnungen zur Aufrechterhaltung eines gesicherten Schießbetriebes zu beachten.
Jedes aktive Mitglied über 18 Jahre ist stimmberechtigt und für die im Verein zu besetzenden Ämter ab 21 Jahre wählbar.
Fördernde Mitglieder sind nur gegen Zahlung der Tagesversicherungsgebühr berechtigt, an den Schießveranstaltungen teilzunehmen.
Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.


§7 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
1) durch den Tod des Mitgliedes
2) durch Austrittserklärung, die nur zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig ist. Der Beitrag ist bis zum Jahresschluss zu zahlen.
3) durch Ausschluss durch den Vorstand. Dieser kann erfolgen, wenn sich ein Mitglied trotz wiederholter Ermahnungen gegen die Satzung vergeht, sich unsportlich verhäIt oder den Schießbetrieb stört. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, die Entscheidung der nächsten Generalversammlung anzurufen.
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. Die Mitgliedskarte ist abzugeben.


§8 Beiträge
Der Beitrag setzen sich zusammen aus
1) dem Jahresbeitrag, der von der Generalversammlung bestimmt wird,
2) dem Beitrag für den Deutschen Schützenbund (Landesverband) und der Prämie für die Unfall- und Haftpflichtversicherung.
Um die Mitgliedschaft in der Schützengilde Nordstrand e.V. zu erlangen, ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten, die in der Generalversammlung festgesetzt wird.

§9 Vorstand
Der Vorstand wird gebildet durch
a) den geschäftsführenden Vorstand
b) die Schießsportkommission
Der geschäftsführende Vorstand wird von der Generalversammlung auf 4 Jahre gewählt und besteht aus
1) Vorsitzender
2) stellvertretender Vorsitzender
3) Kassenwart
4) Schriftführer
5) 1. Schützenmeister
6) 2. Schützenmeister
Alle zwei Jahre steht die Hälfte des geschäftsführenden Vorstandes zur Wahl. In einer Gruppe werden Vorsitzender, Kassenwart und 1. Schützenmeister gewählt, in der anderen Gruppe werden stellvertretender Vorsitzender, Schriftführer und                              2. Schützenmeister gewählt. Der in dieser Gruppe zu wählende Jugendwart ist nicht Mitglied des geschäftsführenden Vorstands, wird jedoch zu den Vorstandssitzungen mit eingeladen.
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des BGB. Je zwei Mitglieder, zu denen stets der Vorsitzende gehört, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorsitzende beruft die Sitzungen ein und leitet die Versammlungen. Über die Verhandlung ist ein Protokoll anzufertigen.
Die Schießsportkommission wird vom 1. Schützenmeister geleitet. Zu seiner Unterstützung werden von der Versammlung der 2. Schützenmeister und, wenn erforderlich weitere Kommissionsmitglieder gewählt.
Die Vorstands-und Kommissionsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§10 Versammlungen
Der Vorsitzende beruft zu Beginn des neuen Geschäftsjahres eine Generalversammlung ein. Die Einladung muss spätestens eine Woche vorher schriftlich an die Mitglieder ergehen. Die Verhandlungspunkte sind anzugeben. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
1.Berichte über das abgelaufene Geschäftsjahr
2. Entlastung des Vorstandes
3.Etwa anfallende Wahlen und Wahl von zwei Kassenprüfern
4. Genehmigung des Haushaltsvorschlages
5. Entscheidungen, die der Generalversammlung obliegen
6. Satzungsänderungen
7.Verschiedenes
Anträge zur Generalversammlung müssen spätestens drei Tage vor der Sitzung eingereicht werden.
Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Generalversammlung einberufen, wenn triftige Gründe vorliegen.  Er muss sie einberufen wenn mindestens ein Drittel  stimmberechtigte Mitglieder dies unter Angabe eines Grundes verlangen.


§11 Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen und Sitzungen der Schießsportkommission werden nach Bedarf monatlich oder in größeren Abständen mit Angabe der Tagesordnung einberufen; die Einladung muss schriftlich mindestens 8 Tage vorher erfolgen.


§12  Wahlen und Abstimmungen
Bei Wahlen und sonstigen Abstimmungen entscheidet einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.                                3/4 Stimmenmehrheit ist erforderlich bei:
1. Änderung der Satzung
2. Ausschluss eines Mitgliedes
3. Auflösung oder Verschmelzung des Vereins mit einem anderen, wenn nicht mindestens sieben Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen. In diesem Fall kann der Verein nicht aufgelöst werden.


§13 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeindeverwaltung Nordstrand die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.


Nordstand, April 2009  Der Vorstand
 

Schützengilde Nordstrand e.V. , Vereinsheim Herrendeich 6A, 25845 Nordstrand; Tel.: 0172/9376990; 

EMail: vorstand@schuetzengilde-nordstrand.de

Schützengilde Nordstrand e.V. © Copyright. Alle Rechte vorbehalten.

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte prüfen Sie die Details und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.